FCB-Borbeck - Fanclub Satzung
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Platz Verein Punkte
1 FC Bayern 14
2 Hoffenheim 12
3 Freiburg 12
4 Dortmund 12
5 Union Berlin 11
6 Mainz 05 10
7 1 FC Köln 9
8 Gladbach 8
9 Bremen 8
10 Frankfurt 8
11 RB Leipzig 8
12 FC Augsburg 6
13 Hertha 5
14 Wolfsburg 5
15 Stuttgart 4
16 Leverkusen 4
17 Schalke 04 3
18 Bochum 0
Fanclub Satzung
Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Fanclub trägt den Namen „FC Bayern Fanclub-FCB-Borbeck“ Sitz des Fanclubs ist Essen/Ruhrgebiet. Vereinsfarben sind Rot und Weiß.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Zweck des Fanclubs ist die gemeinsame Unterstützung des FC Bayern München, seiner Fans in der Region, die Organisation und Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten wie z.B. Fahrten zu Fußballspielen, Fußballturnieren und sonstigen Veranstaltungen mit Teilnahme des FC Bayern München. Der Fanclub-FCB-Borbeck sieht sich als Repräsentant des FC Bayern München und lehnt jede Art von Gewalt oder gewaltsamen Ausschreitungen ab.

Insbesondere wird die Betätigung von allgemeinen als extremistisch eingestuften Parteien oder Gruppierungen abgelehnt.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied im Fanclub kann werden, wer bereit ist, die Anliegen des Fanclubs entsprechend § 2 zu fördern. Mitglieder können auf schriftlichem Antrag jede natürliche und juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur rechtswirksamen Beantragung der Aufnahme der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes durch Gegenzeichnung zu bestätigen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes aussprechen, wenn eine dem Ansehen des Fanclubs widersprechenden Bestätigung vorliegt. Dem Betroffenen steht das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Mitglieder die offene Beträge haben können aus dem Fanclub ausgeschlossen werden, hierüber entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Austrittserklärungen sind jeweils bis zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten. Nach Ablauf dieses Termins besteht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das folgende Geschäftsjahr weiter.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme in den Fanclub verpflichtet sich jedes Mitglied, die Satzung und alle auf deren Grundlage gefasste Beschlüsse einzuhalten, die beschlossenen Vereinsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu zahlen, an Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen und inner- wie außerhalb des Fanclubs für die Ziele einzustehen. Mit dem Beitritt zum Fanclub erwirbt jedes Mitglied das Recht an sämtlichen Veranstaltungen aktiv teilzunehmen, insbesondere in Fanclubtreffen durch Diskussions-beiträgen zum Wohle des Fanclubs beizutragen und durch Wahl und Wählbarkeit Einfluss auf das Vereinsleben zu nehmen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch Mehrheits-entscheid festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten, einmal gezahlte Beiträge werden in keinem Fall zurückerstattet.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal zum Ende des Geschäftsjahres statt. Die schriftliche Einladung hierzu wird zusammen mit der Tagesordnung jedem Mitglied mindestens drei Wochen vor Termin zugesendet. Zur Errechnung der Frist dient der Tag der Absendung. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, hierzu beträgt die Ladungsfrist 14 Tage. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen muss der Vorstand diese mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes Fanclub-Mitglied, sofern bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der jeweiligen Versammlung die fälligen Mitgliedsbeiträge auf dem Vereinskonto eingegangen sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt jeweils zwei Kassenprüfer. Diese prüfen mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr, in jedem Fall jedoch vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die Vereinskasse. Über das Prüfergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Über alle Mitgliederversammlungen und die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen die vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 8 Vorstand und Beirat

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzendem, 2. Vorsitzendem und dem Kassierer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann einen Beirat bestimmen; dieser Beirat ist auf der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliedertreffen

Der Vorstand lädt möglichst Jährlich zum Mitgliedertreffen ein.
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